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Basiswissen · Bankgeheimnis
Bankgeheimnis
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Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis trägt dafür Sorge, dass Kreditinstitute Dritten keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse und Kontenbewegungen ihrer Kunden gewähren.
Banken unterliegen durch das Bankgeheimnis der Verschwiegenheitspflicht und dem Auskunftsverweigerungsrecht. Banken sind gegenüber der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Auskunft verpflichtet. Diese Institutionen sind aber ihrerseits an das Bankgeheimnis gebunden.
In bestimmten Fällen wird das Bankgeheimnis staatlicher Institutionen gegenüber aufgehoben.
Banken müssen der Finanzbehörde Auskunft erteilen, wenn dringender Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Auch zwecks Erhebung der Erbschaftssteuer, kann sich das zuständige Finanzamt an die entsprechende Bank wenden.
Im Konkursfall kann der Konkursverwalter das Bankgeheimnis aussetzen lassen. Die Bank muss ihm Informationen darüber geben, wer Gegenstände aus der Konkursmasse in Besitz hat.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren hat die Bank eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Auch im Strafprozess gilt das Bankgeheimnis nicht. Bankangestellte sind verpflichtet als Zeugen auszusagen.
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