Börsenzulassungsprospekt.
Das Börsenzulassungsprospekt muss in bestimmten großen Zeitungen und in Form von Anzeigen veröffentlicht werden, bevor ein Wertpapier zum Handel zugelassen werden kann. Das Börsenzulassungsprospekt wird von der Börsenzulassungsstelle auf Richtigkeit überprüft. Das emittierende Unternehmen und dessen emittierende Bank haften gesamtschuldnerisch für die Angaben im Börsenzulassungsprospekt.
Folgenden Angaben müssen im Börsenzulassungsprospekt enthalten sein:
•Angaben über Gesellschaft (Namen, Sitz, Gesellschaftsform) und Personen, die für den Inhalt verantwortlich sind
•Angaben zu Art, Stückzahl und Gesamtwert der Wertpapiere
•Hinweis zu eventuellen Handelsbeschränkungen
•Angaben über Rechte der Aktionäre
•Ausgabepreis, Laufzeit, Verzinsung und Art der Tilgung
•Angabe der wesentlichen Geschäftsbereiche
•Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre
•Vorstellung des voraussichtlichen Geschäftsverlaufs
•Offenlegung von Beteiligungen an anderen Unternehmen
•Bekanntgabe von Großaktionären (mindestens 20 Prozent am Unternehmen)
Die Angaben im Börsenzulassungsprospekt dienen der Information und dem Schutz der Anleger, stellen aber durch den Umfang ein Hemmnis für kleinere Unternehmen dar. Damit auch kleinere Unternehmen an die Börse gehen, wurden die Regelungen mit dem Dritten Kapitalmarktförderungsgesetz entschärft.